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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Art. 1 – Allgemeines

 

  1. Dies sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Swanenberg GmbH mit Sitz in D-02999 Lohsa – eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Dresden unter HRB 7566 (im weiteren: Swanenberg).

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Verträge, Angebote, Offerten, Bestellungen, Lieferungen, Rechnungen und die weiteren rechtlichen Beziehungen zwischen Swanenberg und ihren Vertragspartnern.

 

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen in keiner Weise irgendwelche anderen allgemeinen Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen, die möglicherweise von Vertragspartnern und/oder sonstigen Abnehmern, Lieferanten oder Bestellern verwendet werden, allerdings nur, soweit diese nicht mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kollidieren. In diesen Fällen genießen die Bestimmungen aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen hier den Vorrang.

 

  1. Alle von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen umfassten Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Alle möglicherweise entstehenden Rechtsstreitigkeiten, die die Parteien nicht im gegenseitigen Einvernehmen lösen können, werden unter dem allgemeinen deutschen Gerichtsstand von Swanenberg ausgetragen, es sei denn, dass diese Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig oder aus sonstigen Gründen unwirksam ist.

 

 

Artilkel. 2 – Lieferzeiten

 

  1. Von Swanenberg zu liefernde Güter werden innerhalb der vereinbarten Lieferfrist geliefert. Wenn die Lieferung aus von Swanenberg nicht zu vertretenden Gründen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann, gewährt der Besteller Swanenberg für die Lieferung eine angemessene zusätzliche Frist von mindestens vier Wochen. Durch die verspätete Lieferung durch Swanenberg erlangt der Besteller keinen Anspruch auf Schadensersatz für Schäden, die der Besteller möglicherweise unmittelbar oder mittelbar infolge der Verspätung erleidet, und keinen Anspruch in Bezug auf Folgeschäden.

 

  1. Im Falle der verspäteten Lieferung, muss der Abnehmer Swanenberg schriftlich durch eingeschriebenen Brief in Verzug setzen, wobei der Besteller Swanenberg in dieser schriftlichen Mitteilung eine Frist zur nachträglichen Lieferung unter Berücksichtigung von Ziff. 1 einräumen muss. Nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern er im Rahmen der Inverzugsetzung den Rücktritt für den Fall der nicht fristgerechten Lieferung angekündigt hat. Ein Anspruch gegen Swanenberg auf Schadensersatz besteht auch im Falle des Rücktritts nicht – es sei denn, der Verzug von Swanenberg resultiert auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

Artikel 3 – Eigentumsvorbehalt und Verfügungsbefugnis

 

Swanenberg ist jederzeit berechtigt, eine Vorauszahlung für die von ihr zu liefernden Güter zu fordern. Alle von Swanenberg  gelieferten Güter verbleiben im Eigentum von Swanenberg bis der Abnehmer alle offenen Rechnungen einschließlich Zinsen und Kosten und somit auch alle Rechnungen für frühere Lieferungen von Gütern vollständig beglichen hat – und zwar auch solche Rechnungen, die bezüglich  der Erfüllung des Vertrages oder früherer Verträge beanstandet worden sind. Der Abnehmer ist nicht berechtigt, die betreffenden Gütern in irgendeiner Weise zu nutzen oder über diese zu verfügen oder diese im Rahmen der Ausübung seiner beruflichen oder geschäftlichen Aktivitäten zu nutzen, auch ist der Abnehmer nicht berechtigt, die betreffenden Güter irgendeinem Dritten zu übertragen, zur Verfügung zu stellen oder diese in irgendeiner Weise zu nutzen, zu veräußern, zu belasten, ohne dass Swanenberg zuvor schriftlich ihr darauf bezogenes Einverständnis erklärt hat.

 

 

Artikel 4 – höhere Gewalt

 

Wenn Swanenberg aufgrund höherer Gewalt oder von Umständen außerhalb ihres Einflussbereiches an der Lieferung gehindert ist, werden alle Fristen, die im Vertrag genannt und zwischen den Parteien vereinbart worden sind und/oder solche, auf die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird, ausgesetzt bis die Umstände, die die höhere Gewalt bedingen nicht länger andauern. Die Zeit der Aussetzung wird dem ursprünglich vereinbarten Fristlauf hinzugerechnet.

Wird die Erfüllung der vertraglichen Pflichten aufgrund höherer Gewalt gänzlich unmöglich, kann Swanenberg vom Vertrag zurücktreten. In diesem Falle ergeben sich zugunsten des Vertragspartners keine Schadenersatzansprüche – ausgenommen die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

 

 

Artikel 5 – Zahlung

 

Die Rechnungen von Swanenberg sind ohne jegliche Kürzung innerhalb der auf der betreffenden Rechnung angegebenen Frist durch Überweisung der fälligen Beträge zu bezahlen – es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart oder Swanenberg erlaubt Skontoabzüge durch Vermerke auf der jeweiligen Rechnung.

 

  1. Alle bei Swanenberg eingehenden Zahlungen werden zuerst auf offene Rechnungen in Bezug auf Zinsen und Kosten und erst danach auf die jeweils älteste offene Rechnungsforderung verrechnet.

 

  1. Im Falle verspäteter Zahlung schuldet der Vertragspartner ohne vorherige Inverzugsetzung für den nicht rechtzeitig gezahlten Betrag die gesetzlichen Verzugszinsen.

 

  1. Der Vertragspartner ist ohne vorher erklärtes schriftliches Einverständnis von Swanenberg nicht berechtigt, seine Verbindlichkeiten mit etwaigen Forderungen gegen Swanenberg zu verrechnen, es sei denn, dass die Forderung durch Swanenberg schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt ist.

 

 

Artikel 6 – Haftung

 

Ungeachtet des oben Geregelten haftet Swanenberg für Schäden jeglicher Art nur dann, wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit basieren. Ausgenommenen davon sind die Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für sogenannte Kardinalpflichten – also Verpflichtungen, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung der Vertragspartner vertrauen darf.

 

Stand: 01. Januar 2019